Auf dem Weg zu einem neuen Datenschutzrecht
Informatica e Diritto › Numero 1984-3, Settembre 1984
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Informatica e Diritto › Numero 1984-3, Settembre 1984
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Auf dem Weg zu einem neuen Datenschutzrecht
Die folgenden Überlegungen geben einen Vortrag wieder, den der Verfasser Im Rahmen des im September 1984 Von der Hessischen Landesregierung veranstalteten Symposiums »Informationsgesellschaft oder Überwachungssttat« gehalten hat.
1. Der Datenschutz hat seit der ersten gesetzlichen Regelung, dem Hessischen Datenschutzgesetz von 1970, einen langen Weg zurückgelegt. Einfach war er nicht. Zweifel, Kritik, ja unverhohlenes Mißtrauen haben fast jeden Schritt begleitet. -Das Ende leistungsfähiger Verwaltung und der Stillstand der Technik wurden ebenso vorausgesagt wie ein ungeahnter Aufschwung der Kriminalität und der Rückfall In eine alle Solidarität verleugnende, rücksichtslos atomlstlsche Gesellschaft prognostiziert. Aber auch dort, wo derart massive vorwürfe unterblieben, fiel die Disqualifikation nicht minder deutlich aus: der Datenschutz wurde zum mahnenden Beispiel einer orientierungslosen, von Modeerscheinung zu Modeerscheinung torkelnden Rechts-politik stilisiert, Bund und Linder sind dennoch dem Beispiel Hessens gefolgt und etwas über vierzehn Jahre später. Im Dezember 1983, stellte das Bundesverfas-sungsggerlcht In seiner Entscheidung zum Volkszählungsgesetz fest, daß Existenz- und Funktionsfähigkeit einer demokratischen Gesellschaft auch und gerade von einem wirksamen Datenschutz abhängen. Grundrechte zerfallen eben unwiderruflich dann, wenn der Bürger weder weiß noch wissen kann, wer was bei welcher Gelegenheit an Information über Ihn zusammenträgt. Anpassung und Manipulation sind die Alternative zu einer ebenso offenen wie kontrollierten Verarbeitung personenbezogener Daten. Zudem: Der Datenschutz war und Ist, allen gegenteiligen Behauptungen zum Trotz, kein Monument nationaler Skurrilität. Von den noch In den siebziger Jahren verabschiedeten Gesetzen In Schweden und Frankreich über die jüngst In Portugal und In der Schweiz vorgelegten Entwürfe bis hin zu der Europarats-Konventlon und den OECD-Richtlinlen, überall wiederholt und bestätigt sich der Eindruck; Was 1970 noch als slngulärer Vorgang ausgegeben werden konnte, rechnet 1984 zur Normalität legislativer Aktivität. 2. So paradox es freilich klingt: Just in dem Augenblick in dem die Anerkennung ihren Höhepunkt erreicht, steuert der Datenschutz auf seine tiefste Krise zu. Drei Gründe sind dafür maßgeblich: 2.1, Die poröse rechtliche Infrastruktur Das Ziel der 1977 zunächst vom Bundesgesetzgeber formulierten und später von den Ländern weitgehend übernommenen Regelung war klar: Eine Verarbeitung personenbezogener Daten sollte nur noch unter bestimmten, gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Bedingungen zulässig sein. Die Verpflichtung jede Verarbeitung mit präzise definierten Aufgaben zu verknüpfen und damit das Verbot einer Speicherung auf Vorrat, die Reduktion der verarbeitbaren Daten auf die jeweils wirklich erforderlichen sowie die strikte Weigerung, irgendwelche Angaben als harmlos anzusehen und für reg...Vedere l´intero contenuto di questo documento
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